AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsumfang

1. Die Wintersaison dauert vom 01.10. eines Jahres bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres.


Stellplatzbedingungen für Bootsstellplätze

1 Mietobjekt

Der Vermieter vermietet einen Winterstellplatz im vereinbarten Zeitraum in der Halle.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Die Zuweisung des Stellplatzes erfolgt durch den Vermieter am Tage der Einstellung.

Der Vermieter schuldet nach dem Vertrag ausschließlich die Gebrauchsüberlassung des vermieteten Platzes gemäß § 535 ff. BGB. Obhutspflichten für die von dem Mieter eingebrachten Sachen werden von dem Vermieter in keinem Fall übernommen. Es wird kein Lagervertrag oder Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Mit Ausnahme eines Falles höherer Gewalt, in welchem ein sofortiges Zugriffsrecht des Vermieters erforderlich wird, hat der Mieter den alleinigen Gewahrsam an den eingestellten Sachen.

Das Eigentum ist durch den Mieter selbst vollumfänglich selbst zu versichern.

2 Leistungen des Vermieters

Der Vermieter erbring zusätzlich zu der vereinbarten Zurverfügungstellung des Winterstellplatzes folgende Leistungen gegen besonderen Auftrag des Mieters und gesonderte Berechnung:

- Jeweils einmaliges Auf- und Abslippen oder Kranen des Bootes bei Beginn oder Beendigung

- Jeweils einmaliger An- und Abtransport zu bzw. von dem Stellplatz.

- Aufstellen des Bootes auf dem Stellplatz

- Reinigung des Bootes

- Einwintern des Bootes

Weitergehende Leistungen umfasst dieser Mietvertrag nicht.

Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen durch den Vermieter werden durch diesen Mietvertrag nicht erfasst. Hierüber sind ggf. gesonderte Verträge abzuschließen.

Fremdunternehmen im Auftrag des Mieters sind untersagt.

3 Mietdauer

Das Mietverhältnis gilt für jeweils eine Unterstellsaison. Diese beginnt Oktober und endet

Im Mai des Folgejahres.

Bei Verlängerung der Stellsaison wird eine Nachberechnung gemäß der dann gültigen Preisliste erhoben.


4.


4 Mietzins

Der Mietzins beträgt 80,00 € brutto je angefangenen laufenden Meter eingenommener Fläche.

 Die Berechnung der eingenommenen Fläche lautet wie folgt:

Gesamtlänge des Bootes inkl. Motor und Trailer x Gesamtbreite des Schiffes/Gespannes + 0,5m Mindestabstand

Der Mietzins enthält die zum Zeitpunkt gültige Mehrwertsteuer.

Der Vermieter behält sich das Recht auf Nachvermessung und Nachberechnung vor.

5 Besondere Vorschriften für das Verbringen der Boote

Der Beginn der Wintereinlagerung wird vom Vermieter festgelegt. Der Vermieter versucht, Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Termin unbedingt einzuhalten. Nicht eingehaltene und im Voraus abgesagte Krantermine werden mit den entstandenen Ausfallkosten des Krans berechnet. Der Mieter hat sich an dem ihm mitgeteilten Tag der Wintereinstellung mit seinem Boot zur Verfügung zu halten. Für das Aufslippen/Auskranen und für den Weitertransport auf dem Betriebsgelände des Vermieters hat der Mieter den Weisungen des Vermieters bzw. seines Personals unbedingt Folge zu leisten.

Der Tag der Auslagerung wird dem Mieter ebenfalls verbindliche vom Vermieter mitgeteilt. An diesem Tage hat sich der Mieter zur Verfügung zu halten, um sein Boot in Empfang zu nehmen.

6 Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu unterhalten und deren Bestehen und die letzte Prämienzahlung auf jederzeitige Anforderung des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er dem Vermieter oder anderen Mietern an deren eingebrachten Sachen zufügt.

Jedem Schiffseigner wird ausdrücklich der Abschuss einer Kaskoversicherung empfohlen.

7 Übernahme des Stellplatzes

Der Mieter übernimmt den Stellplatz, so wie er liegt und steht, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

8 Feuergefährliche Stoffe

Der Mieter ist verpflichtet, vor der Einlagerung alle feuergefährlichen Stoffe von Bord zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Gasflaschen. Treibstofftanks sind vor dem Einstellen zu entleeren und zu entlüften. Farben und Lacke dürfen dort nicht gelagert werden.

Der Mieter haftet, wenn durch Einbringung feuergefährlicher Stoffe dem Vermieter oder einem Dritten an eingebrachten Sachen ein Schaden entsteht.

9 Kündigung des Mietvertrages

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter im Zeitpunkt des Einstellens den Mietzins noch nicht bezahlt hat oder eine besondere Gefahr von den eingebrachten Sachen ausgeht.

10 Zugang zum Stellplatz

Während der Dauer der Einstellens ist ein Zugang zum Stellplatz mit Zustimmung des Vermieters unter Einhaltung der Geschäftszeiten möglich. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Mieter sich an erteilte Auflagen nicht gehalten hat oder eine Gefährdung festgestellt worden ist.

11 Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor dem Einstellen in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, so dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge auszulagern, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendigen Transportes anderer Boote.

12 Untervermietung, Mieterwechsel

Eine Untervermietung oder ein Mieterwechsel während der Winterstellplatzzeit ist nicht möglich.

13 Pfandrecht
Firma Lehmann Boote: Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an dem Boot und seinen eingebrachten Sachen ein.

14 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters während des Auf- und Abslippens des Bootes sowie beim innerbetrieblichen An- und Abtransport sowie bei der Aufstellung des Bootes am Stellplatz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Mietzeit durch Dritte entstehen. Dies gilt insbesondere für Diebstahl, Einbruch, Feuer-, Frost- und Sturmschäden.

Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an der Sache durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen.

15 Beendigung des Mietverhältnisses

Der Mieter hat am Ende der Winterstellzeit die Mietfläche in einem geräumten Zustand zurück zu geben.

Der Mietvertrag verlängert sich nicht automatisch und muss für jede Stellsaison neu abgeschlossen werden.

Der Mieter ist verpflichtet, alle von ihm währender Mietzeit verursachten Schäden zu beseitigen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen

16 Sonstige Vereinbarungen

Änderung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmungen, dem Sinne und er wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz des Vermieters.

Diese Stellplatzbedingungen sind gültig bis auf Wiederruf oder bis Zusendung einer aktualisierten Fassung.V. Haftung für Schäden und Versicherung

1. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.

2. Für alle Schäden, die durch die oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip-, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Boot einschließlich eingelagertem Zubehör und Inventar vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch oder beim Kranen des Bootes entstehen. Es ist Sache des Eigners bzw. des Auftragsgebers, sich dafür versichert zu halten. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche von Dritten.

3.

3.1. Insbesondere wird keine Haftung übernommen:

wenn beim Kranen des Bootes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserboot, der Aussenhaut und den Aufbauten sowie deren Teile beschädigt werden.

3.2. wenn beim zu Wasser setzen des Bootes nach Beendigung des Winterlagern Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten, dies gilt auch dann, wenn Angehörige des Vermieters im Auftrag des Eigners des Bootes beim Abkranen daraufhin kontrollieren.

4. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventarien oder sonstigen Gegenständen entstehen. 

VI. Pfandrecht

1. Der Mieter räumt dem Vermieter für deren Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht am Boot, Zubehör und Inventar ein.

2. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen. 

VII. Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam. 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und –soweit vereinbart – Gerichtsstand Lübben


Allgemeine Mietvertragsbedingungen für Winterstellplätze (AGB)

1. Geltung

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die Vermietung von

Winterhallenstellplätzen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Nebenarbeiten, Änderungen und

Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie der Vermieter schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von

Eigenschaften.

2. Vertragsabschluss

Der Mieter übermittelt dem Vermieter mit Unterzeichnung des Vertrages nur ein Angebot. Eine Abschlusspflicht

des Vermieters besteht nicht.

Der Vertrag kommt zustande, sofern der Vertrag entweder schriftlich durch den Vermieter angenommen wird oder

der Vermieter dem Mieter den Besitz an der begehrten Fläche zuweist.

3. Vertragsumfang

3.1. Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Winterhallenplatz bzw. eine Freistellfläche, ohne dass ihm damit eine Obhutspflicht für das eingestellte Schiff/Sachen obliegt.

3.2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermieteten Flächen sowohl von der Größe als auch in der Lage bei Bedarf zu modifizieren, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf, solange die benannte Yacht hinreichend Platz auf

der gemieteten Fläche findet. Ansprüche des Mieters wegen eines geringeren Flächenmaßes der zur Verfügung gestellten Fläche sind ausgeschlossen, solange die benannte Yacht hinreichend Platz auf der erhaltenen Fläche findet.

3.3. Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Bootes.

3.4. Überholungsarbeiten, Reparaturen, zusätzl. Kranen etc. und sonstige Werk- oder Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

4. Laufzeit des Mietvertrages

4.1. Ist im Mietvertrag nichts anderes festgelegt, so beginnt und endet das Mietverhältnis mit dem Beginn und dem Ende der Winterhallenstellplatzsaison, d. h. vom zweiten Wochenende im Oktober eines jeden Jahres bis zum zweiten Wochenende im April des Folgejahres.

4.2. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, insbesondere in den folgenden Fällen:

a) bei Zahlungsverzug des Mieters

b) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Stell- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters

c) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern

d) bei wiederholten und schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag

oder gegen diese AGB

4.3. Bei Beendigung der Mietzeit ist die Mietfläche ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Befindet sich der Mieter mit seiner Räumungspflicht in Verzug, ist der Vermieter nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters berechtigt, die Yacht von der Mietfläche auf eine Freifläche nach Wahl des Vermieters zu verbringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung nicht begründet.

4.4. Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dadurch entstandenen Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.

4.5. Nach dem zweiten Wochenende im April des Jahres (siehe Ziffer 4.1) ist ein Tagesgeld von 1,00 €/ lfdm Schiffslänge zu entrichten.

5. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Mietfläche ergibt sich aus dem sich aus der Länge der Yacht über alles sowie der Breite + 0,50 m des Bootes einschließlich seiner Bestandteile (z. B. Bug, Heckkorb, Davids) ergebenden Rechtecks, wobei der Mietpreis aus den sich so ergebenen Quadratmetern multipliziert wird mit dem jeweiligen Quadratmeterpreis Winterhallenstellplatz Halle kalt, Halle warm oder Freifläche.

5.2. Der Mietpreis ist fällig mit Beginn der Winterhallenliegeplatzsaison (siehe Ziffer 4.1.) eines jeden Jahres.

5.3. Der Preis ist in bar/Überweisung ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlung durch Schecks, Wechsel etc. erfolgt erfüllungshalber.

5.4. Fälligkeitszinsen werden mit 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

5.5. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an der, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen in ihrem Besitz gelangten Gegenstände, zu.

6. Haftung

6.1. Eine verschuldungsabhängige Garantiehaftung gemäß § 276 Abs. 1 S.1 BGB übernimmt der Vermieter nicht.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere aus positiver Verletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verzug und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist zurückzuführen auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die Verletzung einer Kardinalpflicht oder auf eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung des Vermieters oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6.2. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht ist ein Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden untypisch kaum vorhersehbar war.

6.3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Kunden die Einhaltung der Hallenordnung zu überwachen.

7. Zugang und Nutzung

7.1. Der Mieter hat zu verkehrsüblichen Zeiten Zugang zur Halle und seinem Liegeplatz, d. h. Werktags von 08.00 - 18.00 Uhr, Sonn- und Feiertags nach Absprache. Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung.

7.2. Der Mieter gestattet dem Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zu seiner Mietfläche. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietflächen direkt aneinander grenzen. Er gestattet daher auch sämtlichen Dritten Personen den Durchgang über seine Mietfläche, soweit diese ein Recht zum Betreten der Winterplatzhalle haben oder durch den Vermieter hierzu berechtigt wurden.

7.3. Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf der Mietfläche ist nur zulässig, wenn hierzu eine schriftliche Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom- und Wasserentnahme.

7.4. Auf der gemieteten Fläche dürfen neben dem Schiff keine Gegenstände gelagert werden. Die Flächen unter den Booten sind ständig sauber zu halten.

7.5. Das Verbleiben von brennbaren Stoffen, insbesondere Diesel, Benzin oder Gas in den Tanks Gasflaschen, Farben, Batterien an Bord und außerhalb der Boote ist nicht gestattet. Darüber hinaus müssen die Wassertanks, insbesondere Schmutzwassertanks - abgepumpt und die chemischen Toiletten entsorgt sein. Der Eigner haftet für eventuelle Schäden.

7.6. Der Vermieter ist ermächtigt, das Boot des Mieters umzusetzen, wenn dies zur Durchführung der Slipfolge oder sonst erforderlich sein sollte.

7.7. Die Aufstellung der Boote hat so Platz sparend wie möglich zu erfolgen. Auf die hierfür erforderliche Fläche (ohne Freifläche) beschränkt sich unabhängig der von der Mietberechnung zugrunde liegenden rechnerischen Fläche der Platzanspruch des Mieters.

8. Pflichten und Haftung des Mieters

8.1. Der Mieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages über den Winterstellplatz zur Einhaltung der Hallenordnung des Mietvertrages.

8.2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung (z.B. mit einer Deckungssumme von 500.000,00 € für Sach- und 500.000,00 € für Personenschäden) zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.

Darüber hinaus sind alle eingestellten Gegenstände ausreichend Kasko zu versichern.

8.3. Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.

8.4. Der Mieter darf keine gefährlichen Arbeiten, insbesondere nicht solche, die feuergefährlich sind, wie z. B. Schweißen, Flexen, Abbrennen der Lacke u. a. an den Schiffen vornehmen. Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die daneben liegende Schiffe beschmutzen. Das Laufen lassen der Motoren und das Rauchen in den Hallen ist nicht gestattet.

8.5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch Verstöße gegen den Mietvertrag, diese AGB oder ein schuldhaftes Verhalten des Mieters verursacht worden sind. Darüber hinaus haftet der Mieter für die Einhaltung der Hallen- bzw. Stellplatzordnung durch seine Begleiter, Beauftragten oder sonstigen Mitbenutzer der Yacht.

9. Allgemeines

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübben.

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